Sportbetrieb sowie Aus- und Fortbildungen sind immer abhängig von den örtlichen Regelungen und Vorgaben.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober beschlossen, deutschlandweit abgestimmte und überall einheitlich durchzuführende Maßnahmen zu treffen.
Seit dem 13. November 2020 gilt:
Erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
Erlaubt ist zudem der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, sofern:
Untersagt sind der Betrieb und die Nutzung von
Zulässig ist jedoch weiterhin der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel („Outdoor-Sportstätten“) für die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 -
Die Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. November 2020 finden Sie hier.