Ein Verein ist ein
freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen (mind. 3 für e.V., § 73 BGB), die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.
Der Verein muss
einen Gesamtnamen führen.Sein Bestand muss von einem Wechsel der Mitglieder unabhängig sein.
Zur körperschaftlichen Organisation zählen
das Vorliegen einer Satzung, die Vertretung des Zusammenschlusses durch einen Vorstand sowie die Beteiligung der Mitglieder durch Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip.
Zum Wesen des Vereines gehört außerdem,
dass ein Wechsel im Mitgliederbestand stattfinden kann.
Dieser Organisation wird durch Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen, so dass die juristische Person selbständig Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein kann. Sie ist daher im Ergebnis rechtlich einer natürlichen Person weitestgehend gleichgestellt. Juristische Personen handeln durch ihre Organe.
Üblicherweise wird die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein Register (beim zuständigen Registergericht (z. B. Vereinsregister, Handelsregister), seltener durch staatliche Verleihung erlangt.
Wenn eine Person Mitglied in einem Verein wird, entsteht durch den Beitritt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis (Außenverhältnis) zwischen dem Mitglied und dem Verein, durch das das Mitglied berechtigt ist, die Leistungen des Sportvereines (z. B. Sport- und Bewegungsangebote) wahrzunehmen.
Mit der Durchführung und Abwicklung des Angebotes beauftragt der Verein Übungsleiter (Innenverhältnis). Nimmt ein Mitglied an einem derartigen Sportangebot teil, so besteht das Vertragsverhältnis nicht zwischen Mitglied und Übungsleiter, sondern zwischen Mitglied und Verein. Etwas anderes ist es z. B., wenn eine Person eine Trainerstunde direkt bei einem Tennislehrer bucht. In diesem Fall besteht das Vertragsverhältnis zwischen Person und Tennistrainer.
Kommt also ein Vereinsmitglied bei der Teilnahme am Vereinsbetrieb zu Schaden, so sind evtl. Schadensersatzansprüche zunächst nicht an den Übungsleiter zu richten, sondern an den Verein als Vertragspartner.
Pflicht, sich umsichtig und achtsam zu verhalten bzw. der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Genüge zu tun: Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung von unnötigen Risiken und Schäden für andere. Der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ist an der jeweils konkreten Situation festzumachen.
Für den Vorstand gilt beispielsweise:
Seine Handlungen und Unterlassungen muss er an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und ihren Aufgaben gewachsene Person anzuwenden pflegt.
Aufsichtspflicht ist die Pflicht, Jugendliche so zu beaufsichtigen, dass sie
Aufsichtspflicht ist Teil der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder (§ 1626 BGB)
Wenn minderjährige Personen am Sportbetrieb des Vereines teilnehmen, so bedeutet das für diese Situation:
§3 Nr. 26 EStG
Nicht begünstigt: organisatorische – verwaltende Tätigkeit
Hinweis: Die Ehrenamtspauschale kann zusätzlich gewährt werden für unterschiedliche, von der Übungsleitertätigkeit klar abgrenzbare und belegbare (Vertrag) Tätigkeiten.
Höhe
Das ist möglich, wenn
Verkehrssicherungspflicht
Eine Aufgabe des Vereines, aber auch Übungsleiter sollten darauf achten.
Begriff:
Räume, Anlagen und Grundstücke müssen in einem solchen Zustand gehalten werden, das keine Gefährdung für die Nutzer/Besucher entsteht. Derjenige, der durch eigene Tätigkeit eine Gefahrenquelle erzeugt, muss alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen treffen, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.
Beispiel: Im Winter Wege begehbar halten, Gefahren bergende Sportanlagen zugänglich sicher abschließen.
Hinweis: Das Schild “betreten verboten” reicht nicht. Das Betreten muss durch entsprechende Einzäunung und Absperrung verhindert sein.
Aufsichtspflicht
Entscheidend ist für die Bestimmung der Aufsichtspflicht, was verständige Erzieher nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung ihrer Kinder oder die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern.
Zu beachten:
- Belehren
- Prüfen, ob verstanden
- Überwachen
- Klare Absprachen mit den Eltern
- Erreichbarkeiten der Eltern / Erziehungsberechtigten
Sorgfaltspflicht
Wichtig für Übungsleiter:
Sportversicherung
Wie ist ein Übungsleiter bei seiner Tätigkeit versichert?
Versichert sind …
Voraussetzung: Mitglied in einem Sportverein des BLSV und von diesem an den BLSV bei der jährlichen Bestandserhebung gemeldet.
§3 Nr. 26a EStG
720,- € jährlich gesamt pro Person
Achtung: Dazu zählen auch Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile.
Bestätigung über die Inanspruchnahme zum Lohnkonto
Achtung: Vereinbarung über Art und Umfang der Tätigkeit zu den Unterlagen.
Honorar (Gesetzliche Definition)
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (!) (Sachbezüge) bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.
Es gehört alles, was dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt, zu den Einnahmen, die der Einkunftsart nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind.
Hinweis:
Zu einem diesbezüglichen geldwerten Vorteil zählt z.B. auch, wenn Übungsleiter vom Mitgliedsbeitrag befreit sind, abgesehen davon, dass es dafür eine entsprechende Satzungsermächtigung geben muss.
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ABGESAGT! Gauliga Schüler C, männliche Jugend, Turner
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