Aufsichtspflicht ist Teil der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder (Titel 5. Elterliche Sorge, §§ 1626 – 1698b BGB). Geben also Eltern ihre minderjährigen Kinder in die Obhut eines Vereines, z. B. Sportstunde, Feriencamp oder ähnliches, so übertragen sie ihre Aufsichtspflicht für diesen Zeitraum an den Verein, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Vom Grundsatz her kommt damit im so genannten "Außenverhältnis" ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern und dem Verein zustande. Im "Innenverhältnis" beauftragt andererseits der Verein einen Übungsleiter mit der praktischen Durchführung dieses Angebotes, also z. B. dem Abhalten der Sportstunde.
Im Innenverhältnis überträgt der Verein damit die Aufsichtspflicht für diesen Zeitraum an den Übungsleiter. Steht der Übungsleiter bei einer Aufsichtsichtspflichtverletzung damit mit einem Bein im Gefängnis, wie so oft kolportiert wird? Nein!
Warum nicht?
Der Übungsleiter ist als so genannter "Erfüllungsgehilfe" des Vereines (§ 278 BGB) tätig, so dass vom Grundsatz her sein Verschulden zunächst dem Auftraggeber zuzurechnen ist, also dem Verein. Der Vertragspartner mit den Eltern ist folglich – im Außenverhältnis - nicht der Übungsleiter, sondern der Verein. Dieser ist nun als Vertragspartner zunächst der „Verantwortliche“. Bei der Prüfung im Einzelfall kommt es natürlich darauf an, ob ein Schaden aus fahrlässigem, grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Handeln vorliegt.
Hingewiesen sei auf die Sportversicherung des BLSV (ARAG) für seine Vereine und deren im Auftrag Handelnden. Darin inbegriffen ist auch eine Haftpflichtversicherung, die bei einem Schadensfall ein Verschulden und einen Anspruch prüft und entsprechend leistet.
Drei Regeln
Konkret zu beachten sind
Aufsichtspflicht ist die Pflicht, Minderjährige so zu beaufsichtigen,
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