GEZ = Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
In Sportvereinen gibt es immer wieder Fragen bezüglich der Anmeldung zum Rundfunkbeitrag und zur GEMA. Bis 2012 war es so, dass jeder, der ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithielt, über die GEZ Gebühren an die Landesrundfunkanstalten entrichten musste.
Am 01.01.2013 wurde ein neues Finanzierungsmodell für die öffentlich-rechtlichen Sender eingeführt. Seitdem gilt für Bürger: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.
Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls wird der Rundfunkbeitrag gestaffelt erhoben. Er orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten, der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Ob oder wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind, spielt keine Rolle mehr.
Mit dem Rundfunkbeitrag sind jedoch die Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken, Wort- und künstlerischen Beiträgen und die den Urhebern zustehenden Vergütungsansprüche nicht abgegolten.
Neben dem Rundfunkbeitrag ist also eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Eine öffentliche Wiedergabe kann z. B. in einer Vereinsgaststätte oder Sportheim erfolgen. In diesem Fall ist also unabhängig von der GEZ auch eine Anmeldung bei der GEMA erforderlich (Siehe: deutsches Urheberrechtsgesetz).
Der Gesetzgeber hat die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgestaltet und die bisherigen GEZ-Gebühren ab 01.01.2013 durch den Rundfunkbeitrag ersetzt.
Im Hinblick auf die eingetragenen Vereine als Einrichtungen des Gemeinwohls findet eine Sonderregelung Anwendung:
Der Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pro Betriebsstätte.
Erfasst werden die sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Nicht mitgerechnet werden:
Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, so genannte Minijobber, Personen, die ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Ebenfalls nicht berechnet werden Übungsleiter, die ein Entgelt erhalten im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages nach EStG 3 Nr. 26 (2.400,00 € jährlich) oder Empfänger der Ehrenamstpauschale nach EStG 3 Nr. 26a (720,00 € jährlich). Die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge sind ebenfalls beitragsfrei.
Um Anspruch auf den gedeckelten Beitrag zu haben, müssen die Einrichtungen den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erbringen.
So errechnet sich der Beitrag:
Staffel | Beschäftigte pro Betriebsstätte | Anzahl der Beiträge | Beitraghöhe pro Monat |
---|---|---|---|
1 | 0 bis 8 | 1/3 | 5,99 € |
2 | ab 9 | 1 | 17,98 € |
Eine Betriebsstätte ist bei Vereinen der Ort der Vereinsgeschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeit, also z. B. eine Geschäftsstelle oder ein allgemein zugängliches Vereinsbüro.
Nicht als eigene Betriebsstätte zählt, wenn z. B. ein Vereinsangebot in einer Schulturnhalle stattfindet. Agiert ein Verein überörtlich und unterhält als Anlaufstelle für Vereinsmitglieder ein weiteres Vereinsbüro, so wäre das als eigenständige Betriebsstätte zu interpretieren.
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6 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
7 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
8 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
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Jahrestagung Orientierungslauf
06.03.2021