Bei Versicherungen im Sport sind grundsätzlich zwei Bereiche zu unterscheiden:
Allgemeine Sportversicherung ARAG für
und für
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VGB) als staatliche Sozialversicherung
Versicherte Sparten:
Verwaltung der Vereinsgelder durch Vertrauenspersonen (Vorstand, Schatzmeister, Geschäftsführer)
Für BLSV und seine Organisationen:
Hinweis: Es handelt sich um eine ergänzende Krankenversicherung, die die persönliche Krankenversicherung nicht ersetzen kann.
Der BLSV und siene Organisationen und Gliederungen, also bspw. Sportfachverbände und Mitgliedsvereine.
Kein Versicherungsschutz für
Umfang: Der Versicherungsschutz gilt weltweit (Ausnahme: Rechtsschutz nur in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten).
Unterscheidung zwischen Veranstalter und Ausrichter
Beispiel: Bei einer Deutschen Meisterschaft im Gerätturnen ist der DTB Veranstalter, ein Verein in Oberbayern, Mitglied im BLSV, ist der Ausrichter.
Für den Ausrichter besteht dabei kein Versicherungsschutz über die „bayerische“ Sportversicherung. Den Versicherungsschutz hat der Veranstalter zu gewährleisten. Entsprechende vertragliche Regelung erforderlich.
Der Versicherungsschutz besteht bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebs - einschließlich Hin- und Rückweg (Wegerisiko).
Bei Veranstaltungen außerhalb des BLSV im In- und Ausland besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn für die Teilnahme ein offizieller Auftrag des BLSV oder einer seiner Organisationen vorliegt.
Umfang: Der Versicherungsschutz gilt weltweit (Ausnahme: Rechtsschutz nur in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten).
KfZ-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz
Versichert selbst verschuldete Schäden an privat eingesetzten Pkw anlässlich von Vereinsfahrten - aufgrund der Funktion im Verein oder im Auftrag des Vereins. (= entspricht „Kaskoversicherung“)
Hinweis: Zu empfehlen, damit im Schadensfall Betroffene bei Fahrten für den Verein nicht auf dem eigenen Schaden sitzen bleiben.
Vermögensschaden-Zusatzversicherung
Haftpflichtschutz bei fehlerhaften Entscheidungen, die zu einem Schaden am Vereinsvermögen führen (= Schäden nicht gegenüber Dritten, sondern im Innenverhältnis) = D&O und Vermögensschaden-Haftpflicht
Reiseversicherung
Für Reisen und Fahrtveranstaltungen einschließlich der gesetzlich geforderten Kautionsversicherung.
Die Gesetzesregelung in §651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), besagt, dass Veranstalter von Reisen ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen des Veranstalters absichern müssen.
Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseveranstalter bzw. Reisebüros, sondern auch für Vereine und Verbände. Reiseveranstalter ist im Sinne des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen einer Reise zu einem Gesamtpreis zusammenfasst, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Versicherungsschutz für Nicht-Mitglieder (ohne Wege-Risiko)
z. B. für Sportkurse
Veranstaltungsversicherung
Für Veranstaltungen von Spitzenfachverbänden z. B. Deutsche Meisterschaft, die ein Verein / Bayerischer Sportfachverband als Ausrichter im Auftrag des Spitzenfachverbandes = Veranstalter durchführt.
Sport-Sicherheitsprogramm (Gebäude- und Inventarversicherung)
Elektronikversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung für Gewerbebetriebe
Vereinsmitglieder sind nur dann über die Sportversicherung versichert, wenn sie dem BLSV gemeldet sind. Neumitglieder sind demnach zeitnah an den BLSV zu melden (§ 16 Abs. 1 Satzung BLSV, § 12 Satz 3 Aufnahmeordnung BLSV).
Da es den Vereinen nicht zumutbar ist, tagesaktuell sofort einen Neuzugang zu melden, bietet die ARAG als Sportversicherung nachfolgende Kulanzregelung an:
ARAG Versicherung
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
Tel. 089 15702-223
Die VBG als staatliches Sozialversicherungssystem ist für Arbeitnehmer oder – wie in Sportvereinen – auch für Arbeitnehmer ähnliche Tätigkeiten zuständig.
Die gesetzlichen Aufgaben der VBG sind grundsätzlich:
Unternehmen, die einer Berufsgenossenschaft (BG) zugehören – somit auch Sportvereine - müssen zum Jahresende eine Jahreslohnsumme (Entgeltnachweis) an die zuständige BG melden, auf deren Basis der Beitrag errechnet wird.
Zur Vereinfachung hat der DOSB für zugehörige Sportvereine eine Pauschalvereinbarung mit der VBG abgeschlossen, der sich auch der BLSV angeschlossen hat. Beiträge werden über die jährliche Verbandsrechnung des BLSV erhoben und an die VBG weitergeleitet.
Weitere Informationen und eine umfangreiche Broschüre der VBG
Bezüglich Prävention ist für Sportvereine insbesondere interessant, dass die VBG
Über die VBG versichert sind im Sportverein
Nicht versichert sind
Das heißt vereinfacht im Grundsatz:
Tätigkeiten, die dem Arbeitsmarkt zugänglich sind oder auf dem Arbeitsmarkt eingekauft werden können, sind als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer ähnliche Tätigkeiten zu interpretieren. Ehrenamtliche Tätigkeit oder gelegentliche Mithilfe im Verein (= Mitgliedschaftsverpflichtung) sind dieser Kategorie nicht zuzuordnen und unterliegen damit nicht der VBG.
Freiwillige Ehrenamtsversicherung
Seit Januar 2005 haben gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Einrichtungen – also auch gemeinnützige Sportvereine – jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Ehrenamtsversicherung abzuschließen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)
Ebenso können „beauftragte Personen“ über diese freiwillige Ehrenamtsversicherung abgesichert werden.
Versichert werden Positionen, nicht Personen. Die freiwillige Ehrenamtsversicherung kann über den BLSV abgeschlossen werden. Der
Beitragssatz beträgt derzeit € 2,73 je freiwillig versicherter Position.
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19.02.2021 - 23.03.2021
20.02.2021 - 31.03.2021
26.02.2021 - 28.02.2021
Jahrestagung Orientierungslauf
06.03.2021
ABGESAGT! Gauliga Schüler C, männliche Jugend, Turner
12.03.2021